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Alters- u. Hinterbliebenenversorgung = AHV

Invalidenversicherung = IV

Mit der Schweiz besteht ein Abkommen über soziale Sicherheit. Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Deutsche und eine Schweizer Rente. Beide Renten werden in der Regel vom deutschen Versicherungsträger bezahlt. Bei Arbeitsantritt erhalten Sie einen Versicherungsausweis mit Ihrer persönlichen Versicherungsnummer. Diesen Ausweis müssen Sie gut aufbewahren, da es bei Verlust schwer wird einen Nachweis über die abgeführten Beiträge zu bringen. AHV: In der Schweiz bezahlte Beiträge werden zur Wohnsitzerfassung in Deutschland angemeldet, wenn mind. 12 Monatsbeiträge bezahlt wurden. Als Voraussetzung für eine Schweizer Rente sind ebenfalls 12 Monatsbeiträge erforderlich. D. h. Schweizerische, Lichtensteiner- u. Österreichische Versicherungszeiten werden nötigenfalls für die Begründung von Leistungsansprüchen in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, sofern eine deutsche Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten vorliegt. Die höchstmögliche Rente in der Schweiz erhalten Sie, wenn ab dem 20. Lebensjahr bis zum Rentenalter (Frauen 62, Männer 65) Beiträge zur AHV bezahlt wurden. Die Rente entspricht dann etwa 40% des letzten Bruttolohnes, jedoch höchstens 1.600,- für Alleinstehende bzw. 2.400,- für Verheiratete. Die Hinterbliebenenrente beträgt ca. 30% des letzten Einkommens. Zur AHV besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber bezahlt die Hälfte des Beitrags. Ihr Beitrag wird vom Gehalt einbehalten. IV: Die Invalidenversicherung entspricht etwa dem Teil der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit aufkommt. Das wichtigste Ziel ist die Wiedereingliederung in das Berufsleben. Sie bekommen aus der IV nur dann eine Rente, wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist. Anspruch auf IV besteht, wenn mindestens 12 Monatsbeiträge bezahlt wurden und eine Erwerbsunfähigkeit von mind. 50% vorliegt. Die Rentenhöhe ist abhängig von der Beitragszahlung und dem Invaliditätsgrad. Bis 50% Erwerbsunfähigkeit ist ½ Rente, ab 50% Erwerbsunfähigkeit 2/3 = volle Rente. Der Beitrag wird vom Gehalt einbehalten, der Arbeitgeber bezahlt die Hälfte. Wichtig: Zum Ausgleich empfiehlt sich eine freiwillige Berufsunfähigkeitsrente abzuschließen.




Bild Die Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung der Schweiz
Alters- u. Hinterbliebenenversicherung Diese Adresse und Tel. Nr. der für Sie zuständigen AHV können Sie der letzten Seite eines Schweizer Telefonbuches entnehmen. Dort sind diese nach entsprechenden Berufen aufgeführt.

http://www.ahv.ch