Informationen für Grenzgänger Deutschland Schweiz
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Arbeitslosenversicherung

Als Grenzgänger ist der Arbeitnehmer pflichtversichert. Die Pflichtversicherung ist zwischen der Schweiz und Deutschland folgendermaßen geregelt:

Im Falle einer Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber die Kurzarbeiterentschädigung. Bei Arbeitslosigkeit nach Entlassung aus der Schweiz, erhält der Grenzgänger nach einer vergleichbaren Tätigkeit in Deutschland, die gleiche Entschädigung aus der Arbeitslosenversicherung wie ein Inlandsbeschäftigter. Der Beitrag beträgt 3,0% vom Bruttolohn, (1,5% AG / 1,5% AN), max. aus 90.000,- SFr.

Anspuchsvoraussetzung:
In den 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit muß der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate in der Schweiz tätig gewesen sein.