
Arbeitsbewilligung
Sie wird vom Arbeitgeber bei der kantonalen Fremdenpolizei
beantragt. Bevor die Arbeitsbewilligung erteilt wird, wird beim
kantonalen Arbeitsamt geprüft, ob die Stelle nicht durch eine
schweizerische Arbeitskraft besetzt werden kann. Die
Grenzgängerbewilligung wird im mer für 1 Jahr ausgestellt und jeweils
um 1 Jahr verlängert. Die Ver;längerung erhält ihr Arbeitgeber. Für
einen Stellen-, Berufs- oder Kantonswechsel benötigen Sie eine
Bewilligung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde. Grenzgängern im ersten
Jahr wird die se Bewilligung in der Regel nicht ausgestellt. Die
Grenzgängerbewilligung und Ihren Personalausweis sollten Sie immer bei
sich haben.
Tip: Schließen Sie mit dem Arbeitgeber einen Vertrag. Achten
Sie darauf, daß alle Erfordernisse erfüllt sind. z.B. Höhe des
Bruttolohnes evtl. Zuschläge, Abführung an die Sozialversicherung in
der Schweiz, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, Ferienanspruch,
Kündigungsfrist, Aufbau und Leistung der vorhandenen Pensionskasse.
Ausnahmen: Für Kraftfahrer im Transitverkehr und für
Lehrlinge gelten eigene Bestimmungen. Fragen Sie bitte bei der
kantonalen Behörde nach.
Das Freizügigkeitsabkommen regelt die Kontingente für Grenzgänger neu.
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