
Ende einer Grenzgängertätigkeit
Der AHV-Ausweis sollte gut verwahrt werden. Mit diesem Ausweis
können Ansprüche auf Rentenleistungen der AHV/IV nachgewiesen werden.
Auch die Ansprüche hinsichtlich der betrieblichen Pensionskasse sollten
abgeklärt werden. Ihre Arbeitsaufgabe in der Schweiz müssen Sie den
nachstehenden Dienststellen melden:
Finanzamt:
Die Mitteilung vom Ende einer Grenzgängertätigkeit ist insbesondere
deswegen erforderlich, weil Auswirkungen auf die Pflicht zur
Einkommensteuervorauszahlung eintreten. Auch wenn Sie nur einen Teil
des Jahres als Grenzgänger gearbeitet haben, müssen Sie für die als
Grenzgänger bezogenen Einkünfte eine „EinkommensteuerErklärung für
Grenzgänger“ abgeben.
Krankenversicherung:
Melden Sie Ihrer Krankenversicherung die Arbeitsaufgabe. Gleichzeitig
muß geprüft werden ob Sie künftig der Krankenkassenpflicht unterliegen
oder ob Sie Ihre Krankenversicherung weiterhin freiwillig fortsetzen.
Derzeit liegt die Krankenversichererungspflichtgrene bei einem
Jahreseinkommen vom DM 76.500,- DM.
Familienkassse:
Melden Sie den genauen Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe als Grenzgänger.
Sie erhalten dann künftig wieder das volle deutsche Kindergeld für die
anspruchsberechtigten Kinder. Die Grenzgängerbewilligung muß an die
Behörde, die sie ausgestellt hat, zurückgegeben werden.
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